AGB

 Allgemeine Einkaufsbedingungen 

 1. Allgemeines 

Verträge betreffend unseren Wareneinkauf werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen abgeschlossen. Mit Annahme unserer Bestellung erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an. Wird unser Auftrag vom Lieferanten abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Einkaufsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Andere Bedingungen, insbesondere Verkaufsbedingungen des Lieferanten, gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) anerkannt werden. 

2. Bestellungen 

Es gilt allein der Inhalt unserer Bestellungen in Textform. Mündliche, insbesondere telefonisch erteilte Bestellungen oder auch Nebenabreden werden erst durch unsere Bestätigung in Textform gültig und können auch nicht als eine stillschweigende Aufhebung des Schriftformerfordernisses ausgelegt werden. Nur Lieferabrufe bei Rahmenaufträgen gemäß nachfolgend Ziff. III können auch mündlich erfolgen. 

Wir sind an unsere Bestellungen höchstens sieben Tage ab Eingang beim Lieferanten gebunden. Der Liefervertrag ist abgeschlossen, wenn innerhalb dieser Frist eine Auftragsbestätigung des Lieferanten in Textform bei uns eingeht. Der Lieferant ist aber verpflichtet, die Bestellung innerhalb der Frist anzunehmen oder abzulehnen. Weicht die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, gelten die abweichenden Angaben nur, wenn sie ausdrücklich in Textform von uns anerkannt werden. 

Etwaige Änderungen oder Zusatzaufträge bedürfen in selber Weise einer schriftlichen oder in Textform ausgeführten Vereinbarung. 

3. Rahmenaufträge 

Bei langfristigen Lieferverträgen (Rahmenaufträge) verpflichtet sich der Lieferant, aus der bestellten Liefermenge auf Abruf bestimmte Teilmengen zu liefern. 

Eine Vorausfertigung darf generell nur bis zum nächsten geplanten Abruf vorgenommen werden, darüber hinaus gehende Fertigungen bzw. ggf. erforderliche Vormaterialdispositionen erfolgen nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung schriftlich oder in Textform, damit technische Änderungen in die jeweils laufende Serie einfließen können. 

4. Erstmalige Fertigung 

Bei Bestellungen über die erstmalige Fertigung eines Liefergegenstands übergeben wir zusammen mit der Auftragsanfrage Zeichnungen und/oder Unterlagen, aus denen sämtliche Abmessungen, Qualitätsmerkmale und garantierte Beschaffenheiten (Sollbeschaffenheit) hervorgehen. Diese Zeichnungen und Unterlagen sind für die Beschaffenheit des jeweils von uns bestellten Produkts maßgeblich, soweit nicht zusätzlich von uns Änderungen schriftlich oder in Textform vorgegeben werden. Die Unterlagen bleiben jedoch unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Kommt der Auftrag nicht zustande, ist der Lieferant verpflichtet, die übergebenen Unterlagen und Zeichnungen unverzüglich an uns zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm daran nicht zu, es sei denn, seine Forderungen sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. 

Der Lieferant verpflichtet sich, auf seine Kosten rechtzeitig vor Beginn der Serienfertigung Erstmuster unter Verwendung der endgültigen Betriebsmittel und unter serienmäßigen Bedingungen herzustellen, darüber einen Erstmusterprüfbericht zu erstellen und uns Muster mit Bericht vorzulegen. Serienfertigung besteht ab Bestellung von mindestens 5 Exemplaren, darunter ist derartige Erstmustererstellung nicht erforderlich. 

Der Erstmusterprüfbericht muss Messdaten über sämtliche von uns angegebenen Abmessungen, Qualitätsmerkmale und Beschaffenheiten ausweisen. Er enthält eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist- Zustand mit Toleranzangaben. Im Erstmusterprüfbericht ist zu kennzeichnen, wenn bestimmte Merkmale des Erstmusters im Betrieb des Lieferanten nicht überprüft werden konnten oder wenn von uns gewünschte Merkmale nicht realisiert worden sind. 

Die Freigabe der Serienfertigung beim Lieferanten ist vom Ergebnis unserer eigenen Erstmusterprüfung abhängig und wird von uns schriftlich oder in Textform erklärt. Ohne diese schriftliche und in Textform erstellte Freigabe erfolgt die Fertigung auf eigene Gefahr. Mit einer Freigabe entfällt aber ebenso nicht die Haftung des Lieferanten für eine mangelfreie Lieferung. 

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Qualität sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen sowie nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. 

Der Lieferant garantiert, dass der in Serienfertigung hergestellte Liefergegenstand die Beschaffenheiten des freigegebenen Erstmusters aufweist. Der Lieferant ist nicht berechtigt, eigenmächtige Änderungen durchzuführen, die Einfluss auf die Qualität haben können. 

5. Werkzeuge 

Die von uns zur Herstellung des bestellten Liefergegenstands etwaig mitgelieferten Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Hat der Lieferant die Werkzeuge selbst herzustellen oder im eigenen Namen zu beschaffen, werden wir Eigentümer der Werkzeuge einschließlich Konstruktionsunterlagen, sobald wir die Werkzeugkosten vollständig bezahlt haben. Mit Zahlung werden auch die Nutzungsrechte am geistigen Eigentum übertragen, was der Lieferant bei seinen Subunternehmern oder Lieferanten sicherzustellen hat. 

Der Lieferant darf von uns gelieferte Werkzeuge nur für die Ausführung unserer Bestellungen verwenden. Er verpflichtet sich, die Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und tritt uns hierdurch alle Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer ab. 

6. Auftragsausführung 

Der Lieferant führt die Aufträge durch eigene Mitarbeiter in seiner eigenen Betriebsstätte aus; zu einer Verlagerung der Fertigung an einen anderen Ort ist er – sofern nicht bei Vertragsschluss mit uns vereinbart – nur nach unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt. Die Erteilung von Unteraufträgen an Dritte ist nur nach unserer Einwilligung in Textform zulässig. 

Wir sind jederzeit nach vorheriger Anmeldung berechtigt, in die den Liefergegenstand betreffende Fertigung und Qualitätskontrolle und die Qualitätsaufzeichnungen des Lieferanten Einsicht zu nehmen. 

7. Preise und Zahlung 

Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise und gelten für die gesamte Bestellung bzw. den gesamten Rahmenauftrag. Zu den bei einer Bestellung vereinbarten Preisen kommt stets die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Festpreis bedeutet, dass Lohn-, 

Fracht- oder Materialpreise enthalten sind, ebenso An- und Abfahrten, etwaige Gerätekosten oder sonstige Aufwendungen. Erhöhungen sind auch bei Lieferverzögerungen gleich von wem verschuldet für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgeschlossen. 

Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung digital an einkauf@strassberger.de zu senden. 

Fällig ist die Rechnung innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungseingang und Wareneingang (letzterer Termin jeweils maßgeblich) bei uns. Bei Zahlung innerhalb von zehn Bankarbeitstagen nach Rechnungseingang bei uns abzüglich berechtigter Einbehalte erfolgt ein endgültiger 3 % Skontoabzug. Mit der Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängeln verbunden. Vorauszahlungen sind nicht geschuldet, soweit nicht in der Bestellung schriftlich oder in Textform anders vereinbart. 

Wir sind berechtigt, auch nach Eintritt der Fälligkeit 5 % der Rechnungssumme wegen etwaiger späterer Gewährleistungsrechte einzubehalten über einen Zeitraum von 2 Jahren, bei Verwendung für ein Bauwerk von 5 Jahren ab Eingang der Ware. 

8. Liefertermine 

Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich. Sollten explizit keine Liefertermine in unserer Bestellung benannt sein, so ist die Ware ebenso als verbindlicher Liefertermin binnen 1 Kalenderwoche nach Vertragsschluss zu liefern. Maßgeblich für die Einhaltung von Lieferterminen ist das Eintreffen der Ware am Bestimmungsort. Mit verschuldetem Verstreichen des unserer Bestellung genannten Liefertermines tritt unmittelbar Verzug ein. 

Hat der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten und haben wir ihm zur Lieferung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 

Bei vom Lieferanten zu vertretender Lieferverzögerung sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Nettolieferwerts pro Tag, maximal 5 % des Lieferwerts, zu verlangen. Zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleiben wir berechtigt, die Vertragsstrafe ist allerdings darauf anzurechnen; dem Lieferanten bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. 

Droht eine Lieferverzögerung, muss uns der Lieferant umgehend hierüber informieren. 

9. Lieferung 

Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an die jeweilige Projektadresse oder – wenn abweichend vereinbart –an unsere Geschäftsadresse. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant. 

Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration (zum Warenwert) zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden entsprechend 437 HGB gesamtschuldnerisch mit dem ausführenden Frachtführer. 

Der Lieferant hat vor diesem Hintergrund selbst für ausreichende Versicherung der Ware zu sorgen. 

10. Mängelrechte (Gewährleistung) 

Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferte Ware die in unserer Bestellung aufgegebene Beschaffenheit hat, dem neusten Stand der Technik und den für die Warenverwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und keine Rechte Dritter verletzt. Die gelieferte Ware muss für die Warenverwendung funktional geeignet sein. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, dürfen nur solche Baustoffe verwendet werden, die entsprechende in der Europäischen Union bzw. der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen Güteprüfungen erfolgreich durchlaufen haben und das entsprechende Gütesiegel tragen (z.B. CE-Gütesiegel). 

Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen unseres regulären Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir abweichend von 377 HGB dem Lieferanten innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten. 

Ist eine an uns gelieferte Ware mangelhaft, konnte der Mangel jedoch erst bei unserem Abnehmer oder im Zuge des Verbaus festgestellt werden, so wird zu unseren Gunsten vermutet, dass der von unserem Abnehmer oder Handwerker gerügte Mangel bereits bei Lieferung der Ware an uns gemäß § 445a Abs. 1 BGB vorhanden war, es sei denn, dass unser Lieferant das Gegenteil beweist. 

Im Übrigen gelten die uns zustehenden gesetzlichen Mängelrechte, im Falle der Verwendung der Waren für Bauvorhaben tritt die Verjährung frühestens nach 5 Jahren ein. Für die Verjährung gilt zusätzlich § 445b BGB. Aufwendungsersatzansprüche nach § 445 b BGB verjähren ebenso erst nach fünf Jahre. Der Lieferant 

haftet uns auch für sämtlichen aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht entstandenen Schaden einschließlich Folgeschäden. 

11. Produkt- und Produzentenhaftung 

Der Lieferant stellt uns von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die auf Produktschäden beruhen, die ihre Ursache in einer von ihm gelieferten mangelhaften Ware haben. Der Lieferant erstattet uns weiter die Kosten für aus diesem Grund von uns einzuleitende Maßnahmen, insbesondere Warnhinweise jeder Art an unsere Abnehmer und Rückrufaktionen. 

12. Schutzrechte 

Der Lieferant stellt uns von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Zusammenhang mit seiner Lieferung beruhen, wenn er die Verletzung kannte oder kennen musste. 

13. Abtretung 

Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung oder bei entsprechender Anzeige vor unserer Bestellung wirksam. 

14. Beigestellte Unterlagen und Gegenstände, Vertraulichkeit 

Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Ausführung von Bestellungen überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung der Bestellungen sind uns diese Unterlagen und Gegenstände kostenfrei zurückzusenden. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm daran nicht zu, es sei denn, seine Forderungen sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. 

Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellungen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für uns zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen. 

15. Rechtswahl und Gerichtsstand 

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts oder sonstigem Einheitsrechts ist ausgeschlossen. 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist für beide Parteien der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind aber auch berechtigt, am Sitz unseres Lieferanten zu klagen. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Ungültige Vertragsbestimmungen oder Lücken des Vertrags sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen oder lückenhaften Regelung am nächsten kommen. 

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen – Werkleistungen 

1. Vertragsbestandteile, Rangfolge und Leistungsumfang 

Bestandteile des Auftrags sind (1) das Auftragsschreiben, (2) diese BVB, (3) die technischen vom AG überlassenen Unterlagen, (4) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, (5) die VOB/B und VOB/C ohne Abschnitt 0, (6) das Angebot des ANs. Bei Widersprüchen einzelner Vertragsbestandteile gelten die vorgenannten Vertragsunterlagen in der dargestellten Reihenfolge. Ergeben sich daraus innerhalb einer gleichrangigen Vertragsgrundlage widersprüchliche Anforderungen, gilt jeweils die spezifischere. In diesem Fall hat der AN rechtzeitig vor Ausführung hierüber schriftlich zu informieren. Ergänzungen oder Konkretisierungen in nachrangigen Vertragsbestandteilen sind kein Widerspruch in diesem Sinne. Der AN hat alle vorstehend aufgeführten Vertragsunterlagen und die für seinen Auftrag erforderlichen Unterlagen erhalten, auf Lücken oder Fehler geprüft und im Rahmen seiner Kalkulation berücksichtigt und für ausreichend aussagekräftig befunden. Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des AN werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn der AG nicht ausdrücklich widerspricht. Dem AN ist dies vor seiner Angebotslegung mitgeteilt worden, diese mit dem Auftragsschreiben verwendeten BVBs stellen folglich kein neues Angebot dar. Der AN ist verpflichtet, die von ihm geschuldete Werkleistung und sonstige Lieferungen und Leistungen zu den Bedingungen dieses Vertrages gebrauchs- und funktionsfähig mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und frei von Mängeln einschließlich aller erforderlichen Nebenleistungen termingerecht auszuführen und das Werk in diesem Zustand dem AG zu übergeben. Für alle zu erbringenden Leistungen sind mindestens die anerkannten Regeln der Technik sowie sämtliche gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, Auflagen und Anordnungen zum Zeitpunkt der Abnahme zugrunde zu legen. 

2. Preisgestaltung / Vergütung und Kostenbeteiligung 

Mit der vereinbarten Auftragssumme aus dem Auftragsschreiben sind sämtliche Leistungen des AN abgegolten, die zur genehmigungskonformen, funktions- und nutzungsfähigen und mangelfreien Erstellung des vom AN geschuldeten Werkes erforderlich sind. Abgegolten sind insbesondere auch sämtliche erforderlichen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen im Sinne der VOB/C und auch alle Lieferungen und Leistungen, die in den Vertragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig aufgeführt sind, jedoch zur vollständigen, vertragsgemäßen, mangelfreien und termingerechten Leistungserbringung und gebrauchsfertigen Errichtung der beschriebenen Leistung erforderlich sind. Der Pauschalpreis als auch die jeweilige Einzelpreisposition sind Festpreise. Lohn-, Fracht- oder Materialpreiserhöhungen, erhöhte An- und Abfahrten berechtigen nicht zu Preiserhöhungen bis zur Vertragserfüllung, soweit die Bauzeit vom AN unverschuldet nicht um mehr als 12 Monate überschritten wird. Zusatzleistungen oder Mehrleistungen gelten nur dann als beauftragt, wenn diese schriftlich durch den AG angeordnet wurden. Eine Ausführung anderer zusätzlicher Leistungen vor Auftragserteilung ohne Anordnung des AG und ohne Gefahr in Verzug müssen vom AG nicht vergütet, sondern allenfalls im Wert ersetzt werden. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vom AG vorher ausdrücklich schriftlich angeordnet und die Stundenzettel, die spätestens am nächsten Arbeitstag der Bauleitung vorzulegen sind, anerkannt wurden. 

Zwischen AG und AN besteht Einigkeit darüber, dass die Umsatzsteuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 2 UStG auf den AG übergeht. Sämtliche umsatzsteuerpflichtige Zahlungsverpflichtungen gemäß diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verstehen sich damit ohne Umsatzsteuer. 

Ein Nachlass soweit im Auftragsschreiben vereinbart gilt auch für geänderte oder zusätzliche Leistungen, Stundenlohnarbeiten und etwaige Nachtragsvereinbarungen sowie für die Bemessung eines Ausgleichs gemäß § 2 Abs. 7 VOB/B. 

Die Frist zur Einigung auf einen Nachtrag iSd § 650 b BGB wird auf 10 Tage begrenzt, die Parteien werden in dieser Zeit mindestens zwei Verhandlungsrunden abhalten. Das Recht, Abschlagszahlungen nach § 650 c BGB zu verlangen, wird bis zur Hälfte des gesetzlichen Prozentsatzes ausgeschlossen. Der AG erhält das Recht, für auf diese Abschlagsforderungen Vertragserfüllungssicherheit anzuwenden. 

Der Abzug einer Kostenumlage durch den AG bestimmt sich nach dem Auftragsschreiben. 

3. Ausführungsfristen (Vertragsfristen gemäß § 5 VOB/B), Vertragsstrafe, Ausführung 

Sämtliche zwischen den Parteien festgelegte Fristen, sei es aus überlassenen Bauzeitenplänen, sei es aus vorvertraglicher Kommunikation gelten im Zweifel als Vertragsfristen iSd § 5 VOB / B. 

Befindet sich der AN mit der Einhaltung einer so vereinbarten Fertigstellungsfrist schuldhaft in Verzug, hat er eine Vertragsstrafe von 0,15 % der Bruttoauftragssumme für jeden Kalendertag des Verzuges, höchstens jedoch 5 % der Bruttoauftragssumme, zu zahlen. Die Vertragsstrafe für die Einhaltung sämtlicher Termine (Fertigstellungstermin und Zwischentermine) wird auf max. 5 % der Bruttoabrechnungssumme begrenzt. Soweit Vertragsstrafen wegen Verzuges mit einem Baubeginnstermin oder eines Zwischentermins verwirkt sind, werden sie auf die Vertragsstrafe wegen Verzuges mit der Einhaltung nachfolgender Fristen angerechnet, sofern die Ursache der Fristüberschreitung dieselbe ist. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet. Die Vertragsstrafe entfällt auch nicht bei einer grundlegenden neuen Zeitplanung, die auf Grund einer erheblichen Leistungserweiterung oder einer Behinderung erforderlich ist. Danach befindet sich der AN in Verzug, sobald er die neuen Fristen nicht einhält. 

Der Auftragnehmer hat die Massenermittlungen, die Leistungsverzeichnisse, Zeichnungen, Baubeschreibungen und Pläne geprüft und mit der Örtlichkeit verglichen. Er ist mit der Art und dem Umfang der vorzunehmenden Arbeiten vertraut. Sollte er auf Grund seiner Erfahrungen Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung der Arbeiten haben, so ist er verpflichtet, diese sofort dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. 

Der AN hat auf die Belange des AG und anderer beteiligter Baufirmen Rücksicht zu nehmen und den Bauablauf ungestört auszuführen und für Dritte zu gestalten. Er hat ein Bautagebuch zu führen. Etwaige Behinderungsanzeigen müssen gesondert schriftlich erfolgen. 

4. Versicherungen 

Die Vereinbarung über eine Bauleistungsversicherung und eine Kostenbeteiligung bestimmt sich nach dem Auftragsschreiben. Der AN hat dem AG eine Betriebshaftpflichtversicherung mittels Bestätigung seines Versicherers spätestens 14 Kalendertage nach Auftragserteilung diesen Versicherungsschutz mit Deckungssummen von je 5 Mio. EUR für Personenschäden und Sachschäden und je 5 Mio. EUR Vermögensschäden nachzuweisen. 

5. Zahlungen, Fälligkeit 

Abschlagszahlungen erfolgen gemäß vereinbartem Zahlungsplan, wenn dieser fehlt nach § 632a BGB. Im letzteren Fall erfolgen Abschlagszahlungen jeweils entsprechend dem Leistungsstand und nach Rechnungsstellung, maximal alle 8 Wochen beginnend mit Baubeginn. Der AN gewährt dem AG auf die vereinbarte Vergütung Skonto wie im Auftragsschreiben vereinbart. Das Skonto ist dabei für jede vollständig, in objektiv berechtigter Höhe bezahlte Abschlags- oder Schlusszahlung 

verdient. Die Skontofrist beginnt mit nachgewiesenem Eingang der prüfbaren Abschlagsrechnung bzw. Schlussrechnung beim AG und endet bei Abschlagsrechnungen 14 Arbeitstage (Arbeitstag = Mo – Fr ohne Feiertage) nach Eingang bzw. bei Schlussrechnungen 30 Arbeitstage (Arbeitstag = Mo – Fr ohne Feiertage) nach Eingang. 

6. Gewährleistung und Verjährung von Mängelansprüche, Abnahme Die Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB/B mit der Maßgabe, dass die jeweilige Verjährungsfrist um 6 Monate verlängert wird. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B und § 13 Absatz 7 Ziffern 4 und 5 wird ausdrücklich abbedungen. 

Der AN hat dem AG seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entspricht. Eine Beschaffenheit ist vereinbart, 

wenn sie sich aus diesem Vertrag oder seinen Anlagen ergibt oder für die Funktionstauglichkeit und Geeignetheit des Werkes erforderlich ist. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, dürfen nur solche Baustoffe verwendet werden, die entsprechende in der Europäischen Union bzw. der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen Güteprüfungen erfolgreich durchlaufen haben und das entsprechende Gütesiegel tragen (z.B. CE-Gütesiegel). 

Aufgrund der Fertigstellungsmeldung des ANs aller gemäß dem Auftrag geschuldeter Leistungen muss eine förmliche Abnahme erfolgen. Eine fiktive Abnahme § 640 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 5 Ziff 1 und 2 VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme der Werkleistung ist ausgeschlossen. Teilabnahmen sind unzulässig. Mängel, die im Abnahmeprotokoll nicht erwähnt, jedoch während der Bauzeit bereits angezeigt und nicht schriftlich abgemeldet wurden, gelten als erneut bei der Abnahme gerügte Mängel. Eine erneute Bezeichnung im Abnahmeprotokoll ist daher nicht notwendig. Zur Abnahmereife ist die vollständige Übergabe der Dokumentation erforderlich. 

7. Sicherheitsleistungen 

Der AG ist soweit im Auftragsschreiben nicht anders vereinbart berechtigt bis zur Abnahme 10 % der Bruttoauftragssumme als Vertragserfüllungseinbehalt geltend zu machen und ab Abnahme 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt. Eine Ablöse durch Bankbürgschaft kann nur dann erfolgen, wenn diese selbstschuldnerisch und unbefristet sind. Sie muss von einem in § 17 Abs. 2 VOB/B zugelassenen Bürgen ausgestellt sein und hat den Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, jedoch nicht im Falle der arglistigen Täuschung, und der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie den Verzicht auf die Einrede der Aufrechnung gemäß § 770 Abs. 2 BGB, soweit die Gegenforderung des AN nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, zu enthalten. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Die Verpflichtung zur Einzahlung auf ein Sperrkonto und die Verzinsungspflicht gemäß § 17 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B werden abbedungen. 

Der Vertragserfüllungseinbehalt sichert alle für die Erfüllung des Vertrages übernommenen Verpflichtungen gleich aus welchem Rechtsgrund sowie Rückforderungsansprüche aus Überzahlungen, Regressansprüche wegen nicht erfolgter Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Regressansprüche wegen Ansprüchen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz auf Gewährung des Mindestlohns sowie auf Zahlung der Urlaubskassenbeiträge – auch für in der Nachunternehmerkette tätige Arbeitnehmer, Regressansprüche wegen nicht erfolgter Zahlung der Unfallversicherungsbeiträge, Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche. Der Gewährleistungseinbehalt sichert sämtliche Mängelansprüche und außer dem Erfüllungsanspruch neben den zuvor für den Vertragserfüllungseinbehalt genannten sonstigen Forderungen die Erfüllung der Abnahmemängel und Restleistungen, Erfüllung der 

Ansprüche des AG wegen erfolgter aber wiederum mangelhafter Nacherfüllung des AN. Die 2-Jahresfrist des § 17 Abs.8 Nr.2 Satz 1 VOB/B gilt nicht. 

8. Sonstiges 

Der AN überträgt dem AG alle Nutzungsrechte und Verwertungsbefugnisse an allen urheberrechtlich geschützten Leistungen des ANs im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages unwiderruflich und umfassend mit dem Recht, diese weiter zu übertragen. 

Über die gesetzlich obliegenden Verkehrssicherungspflichten hinaus trägt der AN für seinen Leistungsbereich etwa besondere Sorgfaltspflichten, um Schäden am Werk als auch an anderen Gewerken und dem Eigentum der AN zu vermeiden und die Ordnung auf der Baustelle zu bewahren. Der AN stellt die AG von Ansprüchen Dritter frei. Der AN ist auch ohne ausdrückliche Aufforderung zur unverzüglichen und laufenden Beseitigung des von ihm verursachten Bauschutts oder von ihm verursachter Verschmutzungen und zur Reinigung verpflichtet. Während der gesamten Bauzeit werden auf der Baustelle Kameras installiert. Auf diese Weise soll der Diebstahl eingedämmt werden sowie Bautenstandkontrollen vereinfacht werden. Der AN steht dafür ein, dass entsprechende Genehmigungserklärungen durch seine Mitarbeiter und Nachunternehmer vorliegen. Diese müssen auf Verlangen vorgezeigt werden. Der AG versichert die Aufnahmen und den Zugriff nur autorisierten Personen zur Verfügung zu stellen und nicht zu veröffentlichen. 

Der AN hat Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, der Arbeitsstättenrichtlinien, der Arbeitsstättenverordnung, Mindestlohnvorgaben sowie aller weiteren einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben einzuhalten. Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge zu beachten. Der AN ist verpflichtet, den AG von Ansprüchen zur Zahlung von Mindestentgelt und zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 1 a) Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sowie zur Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Beiträgen zu Sozialkassen und zur Berufsgenossenschaft für Arbeitnehmer auf der Baustelle auf erstes Anfordern freizustellen bzw. diese Freistellungsverpflichtung an seine Subunternehmer weiterzureichen. Der AN beachtet die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie die Vorschriften zum Mindestlohn. Der AN hat auf Verlangen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaften Sozialkassen bzw. Krankenkassen dem AG vorzulegen bzw. eine Befreiungsbestätigung. Der AG ist bei diesbezüglichem Verzug zum Einbehalt in angemessener Höhe berechtigt. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Bau einer Behörde. Aus diesem Grund muss sichergestellt sein, dass jeder, für den AN Tätige, eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis hat. Hierzu legt der AN eine Liste aller für ihn Tätigen nebst einer Kopie der Arbeitserlaubnis und des Sozialversicherungsausweises eine Woche vor Aufnahme der Arbeiten vor. Ferner sind die Mitarbeiter verpflichtet auf Verlangen des AG einen Arbeitsausweis zu tragen. Personen ohne Arbeitsausweis dürfen der Baustelle verwiesen werden. Die Arbeitsausweise werden durch den AG geliefert. Die Fotos der Arbeiter sind durch den AN zur Verfügung zu stellen. Die Weitergabe der Leistungen an Nachunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. 

Der AN hat eine Freistellungsbescheinigung nach 48 b EStG unverzüglich vorzulegen, andernfalls oder bei Auslaufen dieser ist der AG zum Einbehalt von 15 % der jeweiligen Zahlung berechtigt. 

Im Falle einer Kündigung hat eine gemeinsame Leistungsstandfeststellung stattzufinden. Der AN gestattet schon jetzt in diesem Fall die Übernahme seiner Subunternehmer durch den AG. 

An Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Vereinbarungen, Verträgen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen, Belegen und sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Schriftstücken kann der AN kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Der AN kann seine Rechte oder Forderungen aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung der AG nicht an Dritte abtreten. 

Der AN kann Ansprüche aus § 650 f BGB nur geltend machen mit einer Beibringungsfrist von 2 Wochen für Ansprüche für Leistungen, die in den nächsten zwei Monaten erbracht werden und mit einer Beibringungsfrist von 4 Wochen für Ansprüche für Leistungen, die erst frühestens in drei Monaten erbracht werden. §650e BGB wird ausgeschlossen. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Ungültige Vertragsbestimmungen oder Lücken des Vertrags sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen oder lückenhaften Regelung am nächsten kommen. 

Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss jeglichen internationalen Einheitsrechts. Sollten kaufvertragliche Elemente enthalten sein, ist das UN-Kaufrecht nicht anzuwenden. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist- soweit zulässig – Bielefeld 

 

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